Landwirtschaftliche Abschlüsse
Bei den Landwirten besteht unter streng normierten Voraussetzungen die Möglichkeit den Gewinn nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) zu ermitteln. Hierbei wird der Gewinn nicht aufgrund einer Buchhaltung berechnet, sondern pauschal geschätzt aufgrund der selbstbewirtschafteten Fläche
(maximal 20 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche).
Die Mehrzahl der landwirtschaftlichen Betriebe ist jedoch buchführungspflichtig und muss daher zum Ende des Wirtschaftsjahres eine Bilanz
(§ 4 Abs. 1 EStG) oder auch eine Gewinner-
mittlung nach § 4 Abs. 3 EStG aufstellen.
Die Buchhaltung kann durch unsere Kanzlei oder vom Betrieb selbst erstellt werden. In diesem Fall bieten wir die Überlassung der entsprechenden DATEV-Software (Rewe-Compact) an. Die Daten zur Jahresabschlusserstellung werden dann über eine Schnittstelle eingespielt.
Wenn die Buchführung entsprechend geführt wurde, kann auch ein sogenannter BMELV-Jahresabschluss erstellt werden nach den Förderrichtlinien des Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die landwirtschaftlichen Abschlüsse werden selbstverständlich durch erfahrene Sachbearbeiter erstellt.
Die Auswertungen besprechen wir mit Ihnen ausführlich und stimmen die abschlussrelevanten steuerlichen Gestaltungen mit Ihnen ab. Durch optimale Ausnutzung von steuerlichen Wahlrechten kann das von Natur aus stark schwankende landwirtschaftliche Ergebnis geglättet werden (z.B. Bildung von Rücklagen nach § 6b EStG bei Reinvestition von Veräußerungsgewinnen, Bildung von Investitionsabzugsbeträgen).
Ziel ist eine möglichst gleichmäßige Steuerbelastung herbeizuführen und Gewinnsprünge zu vermeiden. Im Ergebnis kann so eine für den Landwirt berechenbare Einkommensteuerplanung erreicht werden.